Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Reparaturbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Gebr. Alexander, Rhein. Musikinstrumentenfabrik GmbH, Bahnhofstraße 9, D-55116 Mainz
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer vertraglichen Beziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sollten einzelne unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen unserer Vertrags- und Geschäftspartner wird ausdrücklich widersprochen; derartige Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen bei Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Bestellung und Auftragsannahme
1.1. Unsere vorvertraglichen mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
1.2. Sämtliche Bestellungen, die uns von Kunden unmittelbar oder mittelbar über Dritte erteilt werden, bedürfen unserer Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung. Einer solchen Auftragsbestätigung bedarf es nicht, wenn es sich um ein Bargeschäft handelt oder wenn wir der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen.
1.3. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material oder Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, soweit die Artikel nicht erheblich geändert werden und die Abweichung für unseren Kunden zumutbar ist. Sind Gegenstand einer Bestellung Serienartikel und wird die Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, sind wir berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern.
2. Lieferzeit
2.1. Falls eine Lieferzeit vereinbart ist, sind die von uns genannten Liefertermine unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn wir Liefertermine ausdrücklich als "verbindlichen Liefertermin" schriftlich bestätigt haben.
2.2. Unsere Lieferungen stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Findet eine solche Selbstbelieferung nicht statt, werden wir unserem Kunden hiervon unverzüglich mitteilung machen. In diesem Fall gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen.
2.3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die vertragsgemäße Erfüllung der von unserem Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die rechtzeitige Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
2.4. Im Übrigen ist unser Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfrist verlängert sich angemessen bei Störungen unseres Betriebes oder des Betriebes unserer Vorlieferanten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks.
3. Versand
3.1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz unseres Unternehmens auf Gefahr unseres Kunden, sofern dieser kein Verbraucher ist und sofern es sich nicht um einen Versand im Rahmen einer uns obliegenden Nacherfüllung handelt.
3.2. Mangels anderer Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht nach Maßgabe von Ziff. 3.1. auch dann mit der Absendung ab Sitz unseres Unternehmens auf unseren Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine leihweise überlassene Verpackung hat unser Kunde franko an die von uns angegebene Adresse zurückzusenden.
3.3. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der mitteilung unserer Versandbereitschaft auf unseren Kunden über. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere Lagerspesen, hat in diesem Fall unser Kunde zu tragen.
3.4. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, wir haben schriftlich eine entsprechende Verpflichtung übernommen.
3.5. Die Kosten für die Übergabe der Ware trägt unser Kunde. Nach Maßgabe von Ziff. 8.1. trägt unser Kunde auch die Kosten für Versand und Verpackung der Ware.
4. Haftung für Mängel
4.1. Unser Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf offensichtliche, ohne weitere Aufmerksamkeit erkennbare, Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Auslieferung, schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Verpflichtung, gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
4.2. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns von unserem Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
4.3. Wird uns ein Mangel gemeldet, sind wir berechtigt, die Ware zunächst auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Eine im Falle einer Mängelanzeige erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unserem vorherigen Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt unser Kunde die Kosten einer Rücksendung.
4.4. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen von unserem Kunden ersetzt zu verlangen. Die Annahme von Mängelbeseitigungsarbeiten stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
4.5. Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die vorstehend in Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren.
4.6. Bei Vorliegen eines Mangels kann unser Kunde zunächst Nacherfüllung von uns verlangen. Das Wahlrecht, ob dabei eine Neulieferung der Sache oder aber eine Mangelbehebung stattfindet, liegt in unserem billigen Ermessen. Die mit der Nachbesserung entstandenen Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, haben wir nur zu tragen, sofern unser Kunde die Ware nicht an einen anderen Ort verbracht hat als den, an dem er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages seinen Sitz hatte.
4.7. Bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches sind wir berechtigt, eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise der Nacherfüllung und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht unserem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4.8. Unser Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen oder aber bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden oder vergebliche Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
4.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Unser Kunde hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Wenn wir wegen Vorsatzes oder arglistigem Verschweigen eines uns bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften, gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 nicht. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
4.10. Die Verjährung eines gegen uns gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen unserem Kunden und einem von uns eingeschalteten Vertreter geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen uns gerichtete Ansprüche mit sofortiger Wirkung als gescheitert, wenn nicht das Gegenteil von uns oder unserem Vertreter ausdrücklich erklärt wird.Für den Fall, daß unser Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter Ziff. 4.1., 4.2., 4.5., 4.6. und 4.9. folgende Bestimmungen:
4.11. Unser Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich, längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Verpflichtung, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
4.12. Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die vorstehend in Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4.13. Bei Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels kann unser Kunde zunächst Nacherfüllung von uns verlangen. Das Wahlrecht, ob dabei eine Neulieferung der Sache oder aber eine Mangelbehebung stattfindet, liegt in unserem billigen Ermessen. Die mit der Nachbesserung entstandenen Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, haben wir nur zu tragen, sofern unser Kunde die Ware nicht an einen anderen Ort verbracht hat als den, an dem er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages seinen Sitz hatte.
4.14. Das Nacherfüllungsrecht ist in jeden Fall auf die Behebung eines Mangels beschränkt, wenn unser Kunde die gekaufte Sache trotz Kenntnis des Mangels und der Möglichkeit einer Ersatzlieferung bereits während eines nicht unerheblichen Zeitraumes genutzt hat. Kann unser Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, sind wir berechtigt, Wertersatz für die von unserem Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
4.15. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Unser Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Wenn wir wegen Vorsatzes oder arglistigem Verschweigen eines uns bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften, gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 nicht. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
5. Haftung für sonstige Pflichtverletzungen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Mängelhaftung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:
5.1. Zur Beseitigung der Pflichtverletzung hat uns unser Kunde eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
5.2. Schadensersatz kann unser Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, unsere Angestellten bzw. unsere Erfüllungsgehilfen geltend machen. Der Schadensersatz ist auf jeden Fall auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5.3. Ist unser Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung) sowie der Verzögerungsschaden auf das negative Interesse, der Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
5.4. Unsere Haftung für Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Auch die Ansprüche unseres Kunden aus Prospekthaftung bleiben unberührt.
5.5. Ist unser Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges unseres Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien
Bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Sachen übernehmen wir nicht das Risiko, daß wir diese Artikel beschaffen können. Die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie für die Haltbarkeit und Beschaffenheit unserer Ware ist ausgeschlossen. Eine solche Garantie übernehmen wir nur im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit unserem Kunden.
7. Werbung für unsere Produkte
Ist unser Kunde Wiederverkäufer, so verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Unser Kunde ist sich bewußt, daß unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Mängelhaftungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1.Unsere Preisberechnung erfolgt in Euro ab Sitz unseres Unternehmens, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Versand berechnen wir zum Selbstkostenpreis, wenn der von uns in Rechnung gestellte Nettowarenverkaufspreis für die Waren unter Euro 200,00 liegt. Liegt der von uns in Rechnung gestellte Nettowarenverkaufspreis für die Waren über Euro 200,00, werden Kosten für Verpackung und Versand von uns nicht berechnet.
8.2. Sämtliche Rechnungen sind netto Kasse spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
8.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Ist unser Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt dies mit der Maßgabe, daß der Verzugszinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.
8.4. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von uns unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
8.5. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen anderweitig bestehenden Forderungen gegenüber unserem Kunden fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele entfallen. Das gilt auch, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
8.6. Eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche unseres Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Dies gilt entsprechend für eine Zurückhaltung der Zahlung durch unseren Kunden.
8.7. Sämtliche uns zustehende Forderungen gegen Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der uns gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zum Rücktritt berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Jede von uns verkaufte oder gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch unseren Kunden ist keinesfalls gestattet.
9.2. Ist unser Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt abweichend von Ziff. 9.1. folgendes:Zu Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist unser Kunde im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der Kaufpreis an die Stelle der Ware. Unser Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Ist die Forderung unseres Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt unser Kunde hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe desjenigen Betrages, den wir unserem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.Unser Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. mit Rücksicht auf diese Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen unseres Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß vorstehender Ziff. 9.2. den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist unser Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
9.3. Bei Vorkommnissen, die unser Eigentumsrecht gefährden, insbesondere bei Zugriffen Dritter (z.B. bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt), hat uns unser Kunde unter Übersendung der relevanten Unterlagen (z.B. Abschrift eines Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung bei Pfändungen) unverzüglich schriftlich mitteilung zu machen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Unser Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.4. Sollte unser Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Unser Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab.Unser Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat unser Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an uns zu zahlen bzw. zu leisten. mit Rücksicht auf diese Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisansprüche ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen unseres Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist unser Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten sowie erforderliche Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.9.6. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet unseren Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehende Forderung gegen unseren Kunden angerechnet.
10. Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, aus den nachfolgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt, daß unser Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres insbesondere angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch unseren Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs bei unserem Kunden. Nicht erforderlich ist, daß derartige Umstände auf einer Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden beruhen.
b) Wenn sich herausstellt, daß unser Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Person oder seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei unzutreffenden Angaben durch mitverpflichtete oder Bürgen unseres Kunden.
c) Wenn unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr gemäß Ziff. 9.2. von unserem Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung und Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
d) Wenn bei vereinbarter Ratenzahlung unser Kunde mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand gerät.
e) Wenn unser Kunde mit der Sache vertragswidrig verfährt, insbesondere wenn er seine mitteilungspflicht gemäß Ziff. 9.3. verletzt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Als Erfüllungsort wird der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
11.2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist unser Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.12. TeilnichtigkeitSollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt.
Stand: 01.06.2002
Allgemeine Reparaturbedingungen
der Gebr. Alexander, Rhein. Musikinstrumentenfabrik GmbH, Bahnhofstraße 9, D-55116 Mainz
Die nachstehenden Reparaturbedingungen sind Bestandteil aller unserer vertraglichen Beziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sollten einzelne unserer Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Von unseren Reparaturbedingungen abweichenden Bedingungen unserer Vertrags- und Geschäftspartner wird ausdrücklich widersprochen; derartige Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen bei Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen. Von unseren Reparaturbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Vertragsschluss
1.1. Die von unserem Kunden an uns mit einem Reparaturauftrag gesendeten Reparaturgegenstände werden von uns auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit überprüft. Die von unserem Kunden anzuzeigenden Mängel werden unter Berücksichtigung von nachfolgender Ziff. 5 als Einzelleistung behoben.
1.2. Auf Wunsch unseres Kunden erstellen wir zu diesem Zweck eine Bestätigung über den Erhalt des Reparaturgegenstandes.
1.3. Wir sind berechtigt, die uns in Auftrag gegebenen Reparaturen nach unserem Ermessen von Dritten bzw. Subunternehmern durchführen zu lassen.
1.4. Nebenabreden und Vertragsänderungen zu dem mit unserem Kunden abgeschlossenen Reparaturvertrag sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben oder bestätigt haben.
2. Preise und Zahlung
2.1. Wir reparieren die Reparaturgegenstände in der Regel entweder nach Maßgabe von Festpreisen, denen der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde liegt oder aber nach Maßgabe von Aufwand.
2.2. Erfolgt die Reparatur zu einem Festpreis, so ist dieser verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Wir behalten uns unabhängig davon das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach Aufwand durchzuführen. Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.
2.3. Eine etwaige Beanstandung unserer Rechnung muß schriftlich spätestens vier Wochen nach ihrem Zugang erfolgen.
2.4. Die Zahlung ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, zu leisten.
2.5. Die Aufrechnung etwaiger - von uns bestrittener - Gegenansprüche unseres Kunden ist nicht statthaft. Dies gilt auch für eine Zurückhaltung von Zahlungen durch unseren Kunden.
3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
3.1. Soweit möglich, werden wir unserem Kunden bei Vertragsabschluß den Reparaturfestpreis bzw. den voraussichtlichen Reparaturpreis angeben. Anderenfalls kann unser Kunde Kostengrenzen setzen.
3.2. Kann eine Reparatur zu den in Ziff. 3.1. beschriebenen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so werden wir das Einverständnis unseres Kunden einholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
3.3. Wird vor der Ausführung einer Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, muß dies ausdrücklich und in schriftlicher Form von uns verlangt werden. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
3.4. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden von uns nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
4. Mängelhaftung
4.1. Die Prüfung und Erfüllung der Mängelhaftung findet ausschließlich in unserem Hause statt.
4.2. Liegt ein Fall der Mängelhaftung bei einem Reparaturgegenstand vor, sind wir verpflichtet, den Gegenstand zu reparieren oder auf unsere Kosten gleichwertigen Ersatz an unseren Kunden zu versenden.
4.3. Nach Abnahme der Reparatur haften wir nur für Mängel der von uns durchgeführten Arbeiten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr seit Abnahme der Reparatur durch unseren Kunden. Im Fall der Mängelhaftung haben wir bei Fehlschlagen eines ersten Mangelbeseitigungsversuches das Recht zur wiederholten Mängelbeseitigung.
4.4. Unser Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht unseres Kunden, den Mangel geltend zu machen, besteht nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht nicht spätestens eine Woche nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist.
4.5. Die Frist für die Mängelansprüche wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.
4.6. Eine Haftung unsererseits besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen unseres Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der unserem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich von unserem Kunden bereitgestellter Teile.
4.7. Durch etwa seitens unseres Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
4.8. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mangelbeseitigung durch unser Verschulden verstreichen, so hat unser Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht unseres Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des wiederholten Fehlschlagens der Mangelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für unseren Kunden nachweislich ohne Interesse ist, kann unser Kunde nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
5. Nicht durchführbare Reparaturen
5.1. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Zeitaufwand bei der technischen Überprüfung der Reparaturgegenstände (Fehlersuche gleich Arbeitszeit) werden unserem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn- der beanstandete Fehler bei der Untersuchung nicht aufgetreten ist;- eine Reparatur für unseren Kunden wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist;- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;- unser Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
5.2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden, gegen Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, daß die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
5.3. Nicht reparable Gegenstände werden auf Kosten unseres Kunden an diesen zurückgesendet. Unser Kunde kann uns jedoch mit der Entsorgung nicht reparabler Gegenstände beauftragen, gegen Übernahme der Entsorgungskosten.
6. Transport und Versicherung
6.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein etwaiger Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung - auf Kosten unseres Kunden durchgeführt. Unserem Kunden steht es frei, nach Durchführung der Reparatur den Reparaturgegenstand bei uns abzuholen.
6.2. Die Transportgefahr trägt unser Kunde. Auf dessen Wunsch wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer usw.) versichert.
6.3. Während der Reparaturzeit in unserem Hause besteht kein Versicherungsschutz. Unser Kunde hat für die Aufrechterhaltung eines in etwa bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
6.4. Bei Verzögerungen, die unser Kunde zu vertreten hat (insbesondere: Verzug mit der Übernahme) können wir für Lagerung in unserem Hause Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten unseres Kunden.
7. Reparaturfrist
7.1. Unsere Angaben über Reparaturfristen und Reparaturzeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als solche bezeichnet sein muß, kann unser Kunde erst dann erhalten, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Eine verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Abholung durch unseren Kunden bereitsteht. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei erforderlichen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
7.3. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bzw. den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
7.4. Wird von uns eine von unserem Kunden während unseres Verzugs gesetzte angemessene Nachfrist, welche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muß, nicht eingehalten, ist unser Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen unbeschadet nachfolgender Ziff. 10 dieser Bestimmung nicht.
8. Abnahme
8.1. Unser Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm der Reparaturgegenstand wieder zur Verfügung steht. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen unseres Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der unserem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann unser Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
8.2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
8.3. mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich unser Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang sämtlicher in Rechnung gestellter Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2. Wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand unseres Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
10. Sonstige Haftung, Haftungsausschluss
10.1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diese nach unserer Wahl entweder auf eigene Kosten zu reparieren, oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im übrigen gilt die nachfolgende Bestimmung in Ziff.
10.2. entsprechend.
10.2. Unser Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen uns geltend machen. Hierbei ist es gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich unser Kunde beruft.
10.3. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns oder unsere Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, unseren Kunden gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Schließlich gilt der Haftungsausschluß nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Als Erfüllungsort wird der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
11.2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist unser Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt.
Stand: 01.06.2002
